Allgemeine Geschäftsbedingungen
20. September. 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Anwendungsbereich, Bedingungen des Auftraggebers, Individuelle Vereinbarungen, Zukünftige Werbeaufträge
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Online-Werbeleistungen von Eggert&Eggert Kompetenzzentrum für Berufliche Neuorientierung in Sozial- und Bildungsberufen, Jan Eggert, Kunibertstraße 31, 54497 Morbach (Eggert&Eggert), sowie für die Vermarktung von Werbung auf Websites, sozialen Medien, mobilen Angeboten bzw. Websites für Smartphones und Tablets sowie anderen digitalen Produkten. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Individuelle Absprachen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Werbeaufträge mit dem Auftraggeber, selbst wenn nicht explizit auf sie hingewiesen wird, solange eine laufende Geschäftsbeziehung besteht.
§ 2 Werbeauftrag, Werbemittel, Schriftform
(1) Ein Werbeauftrag im Sinne dieser AGB ist der Vertrag zwischen Eggert&Eggert und dem Auftraggeber über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel in Standard- und Sonderwerbeformaten sowie sonstigen Werbekooperationen in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere im Internet und mobilen Angeboten, einschließlich Social Media Plattformen und mobilen Apps. Internet- und mobile Angebote werden gleich behandelt, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
(2) „Werbemittel“ sind gestaltete Werbebotschaften, die aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen können:
Texte, Bilder, Tonfolgen und/oder Bewegtbilder,
Weitere Elemente in Sonderwerbeformaten (z. B. Advertorials, MicroChannels) und anderen Werbekooperationen (z. B. Themenspecials),
Eine interaktive Fläche, die beim Anklicken eine Verbindung zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Link).
(3) Erfordert eine Bestimmung dieser AGB die Schriftform, kann diese durch Brief oder E-Mail erfüllt werden.
§ 3 Angebote, Vertragsschluss, Auftraggeber
(1) Angebote von Eggert&Eggert sind, sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, unverbindlich und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des Werbeplatzes.
(2) Ein Werbeauftrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Verlags oder spätestens durch Schaltung des Werbemittels zustande, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Bei Anträgen durch Werbeagenturen kommt der Werbeauftrag mit der Werbeagentur zustande, es sei denn, die Agentur weist ausdrücklich auf die Vertretung ihres Kunden hin und benennt diesen namentlich. Eggert&Eggert kann einen Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Werbung für mehrere Werbungtreibende oder Inserenten innerhalb eines Werbeauftrags bedarf einer zusätzlichen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(5) Für Werbeaufträge im Rahmen des Programmatic Advertising bestehen schuldrechtliche Leistungsbeziehungen ausschließlich zwischen Eggert&Eggert und den beteiligten Plattformen (SSP und DSP).
§ 4 Ablehnung, Zurücknahme und Sperrung von Werbeaufträgen, Kennzeichnung von Werbemitteln
(1) Eggert&Eggert behält sich vor, Werbeaufträge oder einzelne Abrufe abzulehnen, wenn das Werbemittel gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstößt, nicht DSGVO-konform ist oder die Schaltung unzumutbar ist.
(2) Eggert&Eggert kann ein bereits geschaltetes Werbemittel zurückziehen oder sperren, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Ablehnung rechtfertigen würden.
(3) Eggert&Eggert wird den Auftraggeber unverzüglich über eine Ablehnung, Zurücknahme oder Sperrung informieren.
(4) Werbemittel, die nicht eindeutig als Werbung erkennbar sind, können von Eggert&Eggert als solche gekennzeichnet werden, z. B. durch den Hinweis „Anzeige“.
§ 5 Durchführung des Werbeauftrages, Platzierung, Umbuchung, Abruf, Volumen, Rabattstaffel, Änderungen der Websites
(1) Gebuchte Werbemittel werden innerhalb des vereinbarten Zeitraums auf der vereinbarten Plattform geschaltet. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eggert&Eggert bemüht sich, die gewünschte Platzierung zu ermöglichen.
(2) Der Auftraggeber kann Werbeschaltungen umbuchen, wenn dies spätestens zwei Wochen vor Kampagnenstart schriftlich mitgeteilt wird und das vereinbarte Volumen sowie der Zeitraum eingehalten werden und Eggert&Eggert über ausreichende Kapazitäten verfügt.
(3) Soweit dem Auftraggeber ein Abrufrecht für Werbemittel eingeräumt wurde, ist der Werbeauftrag innerhalb eines Jahres abzuwickeln. Nicht genutzte Abrufe verfallen nach einem Jahr, die Zahlungspflicht bleibt bestehen.
(4) Eggert&Eggert verpflichtet sich, das vereinbarte Volumen an Ad-Impressions zu liefern. Kann das Volumen nicht vollständig im vereinbarten Zeitraum ausgeliefert werden, wird der Zeitraum verlängert, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht. Maßgeblich für das Volumen ist die Auswertung des Ad-Servers von Eggert&Eggert.
(5) Bei Vereinbarung einer Rabattstaffel berechnet sich der Rabatt nach dem tatsächlich ausgelieferten Volumen, es sei denn, Eggert&Eggert ist für die Unterlieferung verantwortlich.
(6) Eggert&Eggert kann seine Websites und deren Layout nach eigenem Ermessen anpassen oder auf eine internationale Plattform umziehen, sofern die gleichwertige Präsentation des Werbemittels gewährleistet bleibt.
§ 6 Datenanlieferung durch den Auftraggeber, Änderungen durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber muss die erforderlichen Werbemittel oder Daten rechtzeitig vor Kampagnenstart anliefern:
Fünf Werktage vor Kampagnenstart für Standardwerbeformate,
Fünfzehn Werktage vor Kampagnenstart für Sonderwerbeformate,
Fünfundzwanzig Werktage vor Kampagnenstart für vom Verlag produzierte Sonderformate,
Gemäß der individuell vereinbarten Frist für Produktionen von Eggert&Eggert.
(2) Kosten für vom Auftraggeber gewünschte Änderungen des Werbemittels trägt der Auftraggeber.
§ 7 Stornierung von Werbeaufträgen
(1) Der Auftraggeber kann den Werbeauftrag gegen Zahlung folgender Entschädigungen stornieren:
Für Standard- und Sonderwerbeformate kostenfrei bis drei Wochen vor Kampagnenstart. Danach werden 30 % des Auftragswertes berechnet. Nach dem Kampagnenstart ist der volle Betrag fällig.
Für Custom Solutions und andere Werbekooperationen bis sechs Wochen vor Kampagnenstart kostenfrei. Danach anteilig entsprechend dem Zeitraum der Nichteinhaltung, mindestens jedoch die bis zur Stornierung entstandenen Kosten. Nach dem Kampagnenstart ist der volle Betrag fällig.
Für Eggert&Eggert Produktionen bis drei Wochen vor Vorproduktionsbeginn kostenfrei. Danach werden die bis zur Stornierung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Nach dem Kampagnenstart ist der volle Betrag fällig.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform.
§ 8 Rechtsgewährleistung, Freistellung, Arzneimittelwerbung, Rechteeinräumung
(1) Der Auftraggeber garantiert, dass er alle erforderlichen Rechte zur Schaltung des Werbemittels besitzt und dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt Eggert&Eggert von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt entstandene Schäden und Kosten der Rechtsverteidigung. Eggert&Eggert ist nicht verpflichtet, Werbeaufträge auf Rechtsverstöße zu prüfen. Der Auftraggeber unterstützt Eggert&Eggert bei der Rechtsverteidigung.
(2) Der Auftraggeber räumt Eggert&Eggert alle für die Nutzung der Werbemittel erforderlichen Rechte ein, einschließlich Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, öffentlicher Wiedergabe und Zugänglichmachung.
§ 9 Reporting durch Eggert&Eggert
Eggert&Eggert informiert den Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen nach Schaltung des Werbemittels über das ausgelieferte Volumen, die Klicks und eventuelle Ausfallzeiten des Ad-Servers, die eine Stunde überschreiten. Für Sonderwerbeformate bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
§ 10 Preise
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Antrags aktuellen Preisliste Eggert&Eggerts zuzüglich Mehrwertsteuer.
§ 11 Haftung
(1) Eggert&Eggert haftet für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Eggert&Eggert nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, jedoch maximal auf das Dreifache des vereinbarten Entgelts pro Werbeauftrag.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige Vermögensschäden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.